Test html code in textbox

  1. (1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.

  2. (2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.

Kosten einer Kfz-Zulassung in Österreich

aaa

bbb....

PKW

LKW

- unter 10 Tonnen

- über 10 Tonnen

MOTORRAD

Wunschkennzeichen

aaa

Allgemeine Informationen

Subtext

Header

Lorem ipsum dolor sit amet consectetur adipisicing elit. Qui, natus temporibus voluptate corporis possimus ab aut cumque.

Unternavigation Inpage:
VersLex Logo
VersLex Logo