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bbbFür Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen muss zusätzlich zur Versicherungssteuer, die sog. motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet werden. Diese wird von den Versicherungsunternehmen eingehoben.
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Rechtsgrundlage der motorbezogenen Versicherungssteuer ist das Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) in der derzeit geltenden Fassung.
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Die motorbezogene VersSt ist zusätzlich zu der vom Versicherungsentgelt (Prämie) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu berechnenden 11-prozentigen Versicherungssteuer zu entrichten. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den die Versicherungsprämie entrichtet wird, abhängt.
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bbb Die Bemessungsgrundlage ist bei
Fehlt eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung, ist die Steuer bei
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bbb Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kfz, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) ab.
Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung.
Die motorbezogene VersSt beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für:
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bbbJe Kubikzentimeter Hubraum: 0,025 Euro pro Monat bei jährlicher Zahlungsweise der Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zahlungsweise halbjährlich: 0,0265; vierteljährlich: 0,027; monatlich: 0,0275).
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bbbBei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen sowie allen übrigen Arten von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen pro Monat bei jährlicher Zahlungsweise der Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator erhöht sich die Steuer ab 1. Jänner 1995 um 20 Prozent. Mit einer ''weißen'' Begutachtungsplakette gekennzeichnete Kraftfahrzeuge unterliegen nicht der erhöhten Steuer.
Oldtimer-Kraftfahrzeugen kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden.
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bbbDie Steuer beträgt bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen monatlich mindesten 6,20 Euro bei jährlicher Prämienzahlungsweise (Zahlungsweise halbjährlich: 6,572 vierteljährlich: 6,696 monatlich: 6,82 Euro)
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Bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer monatlich höchstens 72 Euro bei jährlicher Prämienzahlungsweise Zahlungsweise halbjährlich: 76,32 vierteljährlich: 77,76 monatlich: 79,2).
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bbbBeginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene VersSt nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Prämie bezahlt wurde, und wird deshalb die Prämie der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer vom Versicherer insoweit zurückgezahlt, ist die darauf entfallene VersSt dem Versicherer zu erstatten. Der Erstattung ist der Steuersatz zugrunde zu legen, der der seinerzeit vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entsprach.
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bbbSind mehrere Kraftfahrzeuge, die alle der motorbezogenen VersSt unterliegen, unter einem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zugelassen, ist motorbezogene VersSt nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Von der Steuer befreite Kraftfahrzeuge und nicht der motorbezogenen VersSt unterliegende Kraftfahrzeuge (zB Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Wird für Kraftfahrzeuge, die der KfzSt unterliegen, und für Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen VersSt unterliegen, ein Wechselkennzeichen zugewiesen, ist jedenfalls für das der motorbezogenen VersSt unterliegende Kraftfahrzeug die Abgabe zu entrichten. Hinsichtlich der für das der KfzSt unterliegende Kraftfahrzeug zu entrichtenden Steuer ist allenfalls die zu entrichtende Differenzsteuer zu erheben.
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bbbDer Versicherer hat als Haftender die VersSt zu berechnen und für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zu entrichten. Bei Versicherern mit Sitz im Inland besteht keine Möglichkeit, die VersSt bei der Versicherungsnehmerin/beim Versicherungsnehmer als Steuerschuldnerin/Steuerschuldner zu erheben.
Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene VersSt entsprechend der für die Versicherungsprämie vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen.
Weigert sich die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber, die Steuer zu zahlen, kann er nur im Zivilrechtsweg dazu verhalten werden, weil die Steuer Teil der Versicherungsprämie ist. Bei Nichtbezahlung treten die versicherungsrechtlichen Rechtsfolgen ein, die sich im Falle des Prämienzahlungsverzuges ergeben.
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bbbWurde zuviel oder zuwenig motorbezogene VersSt entrichtet, hat der Versicherer eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
Erstattungen von zuviel entrichteter VersSt dürfen vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist), sind vom Finanzamt gegenüber der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer mit rechtsmittelfähigem Bescheid vorzunehmen.
Lehnt der Versicherer eine von der Versicherungsnehmerin/vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, so hat er der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von diesem entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer kann sodann vom Finanzamt die Rückzahlung beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, im welchem das Verlangen auf Richtigstellung beim Versicherer schriftlich gestellt wurde.
Nachforderungen dürfen vom Versicherer ebenfalls nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist), sind vom Finanzamt gegenüber dem Versicherer mit Bescheid vorzuschreiben.
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Die Befreiungen von der motorbezogenen VersSt entsprechen jenen bei der Kraftfahrzeugsteuer. Für die motorbezogene VersSt sind insbesondere die nachfolgend angeführten Befreiungen von Bedeutung:
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